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Abrechnungspraxis mit 2,3-fachem Satz rechtens In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position der Ärzte bei der Anwendung der GOÄ gestärkt: Ärzte dürfen bei durchschnittlich schwierigen Leistungen regelmäßig den 2,3-fachen Steigerungsfaktor ansetzen. (...)
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Ansprüche bei unwirsamer Wahlleistungsvereinbarung In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass ein Patient trotz unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung keinen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des an den Arzt gezahlten Honorars hat. (...)
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BGH stärkt Ärzte im Streit um GOÄ-Abrechnungen Häufig verweigern die Versicherungen die Begleichung einer gesamten Rechnung, monieren aus dieser Rechnung aber nur wenige Gebührenpositionen, deren Tatbestände nicht erfüllt seien. Der Bundesgerichtshof nun entschieden: Wenn die Rechnung den formellen Anforderungen der GOÄ entspricht, müsse jedenfalls der unstreitige Teilbetrag bezahlt werden. (...)
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Honoraranspruch auch bei Ausbleiben des Patienten Ein weiteres Urteil bestätigt, dass Ärzte auch dann Anspruch auf das ärztliche Honorar haben können, wenn ein Patient zum vereinbarten und eigens für ihn reservierten Behandlungstermin nicht erscheint. (...)
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Ästhetische Operationen - nur nach GOÄ abrechnen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch einmal betont, dass Ärzte ihre Leistungen nur nach der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) abrechnen dürfen. Diese Verordnung sei ein für alle Ärzte geltendes "zwingendes Preisrecht"; ausgenommen sind dabei nur die Leistungen, die über die KV abgerechnet werden. (...)
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Aufklärung über befürchtete Erstattungsablehnung Hat ein Arzt, der seinem Patienten eine bestimmte Behandlung vorschlägt, begründete Zwei-fel, ob die private Krankenversicherung des Patienten die Behandlung als notwendig bewer-tet und die Kosten übernimmt, so hat der Arzt die Pflicht, seinen Patienten auf die möglicherweise zu erwartenden Schwierigkeiten oder Ablehnung der Kostenerstattung durch den Versicherer hinzuweisen. Versäumt der Arzt diese Aufklärung, macht er sich gegenüber dem Patienten schadensersatzpflichtig und verliert gegenüber dem Patienten seinen Honoraranspruch. (...)
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