Sie sind hier: Ärztl. Berufsrecht  

ÄRZTLICHES BERUFSRECHT
 

Zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot Bei Auflösung einer Gemeinschaftspraxis erlangt das vertraglich zu vereinbarende Wettbewerbsverbot besondere Bedeutung. Werden die Vorgabe der Rechtsprechung nicht beachtet, kann sich der ausscheidende Partner in unmittelbarer Nachbarschaft zur Gemeinschaftspraxis niederlassen und damit eine erhebliche Konkorrenzsituation provozieren. (...)

Zur fristlosen Kündigung eines Gemeinschaftspraxis Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Partner aus einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis "hinausgekündigt" werden kann, sehr streng. Die Hinauskündigung ist stets erst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig und zwar erst dann, wenn andere, mildere Mittel, mit denen der Partner zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten angehalten werden soll, keinen Erfolg versprechen. (...)

BGH bestätigt "Probezeit" für neue Praxispartner Der BGH entschied, dass die Hinauskündigung neuer Partner während der ersten drei Jahre der Zusammenarbeit zulässig sei. Die Richter hoben hervor, dass die Gesellschafter einerseits die Möglichkeit des gegenseitigen Kennenlernens haben müssten, andererseits aber auch ausreichend Zeit vorhanden sein müsse, um etwaige Differenzen auszuräumen. (...)

OLG: Augenarzt darf Brillenverkauf vermitteln Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2000 die Anpassung von Hörgeräten durch HNO-Ärzte gebilligt hatte, hat das OLG Celle jetzt eine analoge Entscheidung über die Brillenanpassung durch Augenärzte getroffen. (...)

Praxisgemeinschaft: Vorsicht bei Doppelbehandlung Mit dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs sehen sich häufig die Ärzte von Praxisgemeinschaften konfrontiert, sofern anlässlich einer Plausibilitätsprüfung ein hoher Anteil gemeinsamer Patienten festgestellt wird. Zu derartigen Fallkonstellationen hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass Ärzte einer Praxisgemeinschaft im Falle einer hohen Quote von Doppelbehandlungsfällen einen Honoraranspruch nur in der Höhe haben, in der das Honorar in einer Gemeinschaftspraxis angefallen wäre.

Neugesellschafter der GbR haften für Altschulden Für alle in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Arztpraxen ist die in den letzten Jahren vom BGH vollzogene Änderung der Haftungssituation der GbR von besonderer Bedeutung. Neu in eine GbR eintretende Partner haften auch für solche Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft von den alten Partnern begründet worden sind. (...)

Keine Quersubventionierung von Laborgemeinschaften Die Quersubventionierung von Laborgemeinschaften ist berufsrechtswidrig, wenn den Laborärzten dadurch mehr O-III-Leistungen zufließen sollen. (...)

Abgabe von Medizinprodukten in Praxis ist verboten Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung einem nie-dergelassenen Arzt mit dem Schwerpunkt Diabetologie verboten, in seiner Praxis ein Depot von Blutzuckerteststreifen eines Sanitätshauses zu unterhalten und diese Teststreifen an seine Patienten abzugeben. Der BGH beanstandete dies als berufsrechtswidriges Verhalten, das eine unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes bedeute. (...)

Ärztehaus: Dulden Sie keine Konkurrenz! Ärzte können vom Vermieter Schutz vor unliebsamer Konkurrenz in ihrem Ärztehaus verlangen. Die meisten Mietverträge sehen entsprechende Wettbewerbsklauseln vor. (...)

Arztpraxis und Gewerbe sind streng zu trennen Möchten Sie zusätzlich zu Ihrer Arztpraxis im Gesundheitswesen gewerblich tätig werden, müssen bestimme Spielregeln unbedingt einhalten, z.B. die strikte Trennung des Gewerbes von Ihrer Arztpraxis. (...)

Haben Sie schon einen Datenschutzbeauftragten? Schon seit Sommer 2004 gelten Neuregelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die für viele Praxisinhaber sehr wichtig sind: Die meisten Arztpraxen müssen jetzt Datenschutzbeauftragten bestellen. Sonst kann ein Bußgeld bis 25.000,00 € fällig werden. (...)

Konkurrenzschutz - Prüfen Sie Ihren Praxisvertrag Praxisverträge für Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften müssen regelmäßig überprüft werden. So sind etwa die meisten älteren Klauseln zum Wettbewerbsschutz aufgrund der jüngeren Rechtsprechung unwirksam - ein böses Erwachen, wenn ein Kollege die Gemeinschaftspraxis verlässt. (...)


1 2

Weiter





Zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Druckbare Version