Arzthaftungsrecht

Ärztlicher Sorgfaltsmaßstab bei Außenseitermethode In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Sorgfaltsmaßstab ärztlichen Handelns, der bei Anwendung einer Außenseitermethode einzuhalten ist, definiert. Ferner hat der BGH zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Methode, die außerhalb des medizinischen Standards liegt, Stellung genommen. (...)

Haftungsrisiken bei Aut Idem-Substitution Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat unlängst die Aufklärungspflicht des Arztes anlässlich der Umstellung einer Medikation hervorgehoben. Aus dieser BGH-Entscheidung lassen sich haftungsrechtliche Schlussfolgerungen auch für die Verordnung rabattierter Arzneimittel sowie die Anwendung der Aut Idem-Regelung ableiten. Diese den Arzt treffende Haftungsrisiken sollte er bei seiner täglichen Arbeit nicht vernachlässigen.(...)

Zu den Anforderungen der ärztlichen Dokumentation Das OLG Koblenz hob in einer aktuellen Entscheidung noch einmal zusammenfassend den Sinn und Zweck der ärztlichen Dokumentation hervor und schilderte die Anforderungen, die eine ärztliche Dokumentation erfüllen müsse. Das OLG betonte, dass die ärztliche Dokumentation und damit auch ein Operationsbericht nicht auf die Vorbereitung eines Arzthaftpflichtprozesses gegen den behandelnden Arzt ziele. (...)

Zum Heilversuch mit noch nicht zugelassener Arznei In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Sorgfaltspflichten befasst, die den Arzt treffen, wenn er einen Patienten im Rahmen eines Heilversuchs mit einem noch nicht zugelassenen Medikament behandelt und während des Zulassungsverfahrens neue Erkenntnisse über Risiken, Nebenwirkungen und empfohlene Überwachungsmaßnahmen des Patienten bekannt werden. (...)

Zur Aufklärung bei Wechsel der Medikation Der Arzt muss den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit bei dem Patienten in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, in jedem Fall über die Risiken der Medikation vollständig aufklären. (...)

Zum Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen LG Düsseldorf: Arzt braucht Patienten die Richtigkeit und Vollständigkeit der herausgegebenen Krankenunterlagen nicht zu bestätigen (...)

OLG Koblenz verschärft Haftung bei Spritzenabszess Bisher war die Rechtsprechung immer zurückhaltend, wenn Patienten den Vorwurf erhoben, ein Spritzenabszess beruhe auf Hygienemängeln in der Praxis. Das OLG Koblenz ist hiervon abgewichen und hat jetzt Orthopäden zu Schmerzensgeldzahlungen verurteilt, nachdem in der Praxis Hygienemängel festgestellt wurden und eine Patientin einen Spritzenabszess erlitten hatte. (...)

Ersatzpflicht des Arztes bei Terminssäumnis Das LG Oldenburg hat entschieden, dass ein Patient gegen den Arzt einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn der Arzt einen festen Behandlungstermin nicht einhält. (...)

Unterlassener Off-Label-Use ist kein Kunstfehler Ein Patient machte unlängst Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, da seine behandelnden Ärzte ein Medikament nicht im Sinne eines Off-Label-Use angewendet haben. (...)

Kind kann OP-Einwilligung der Eltern widersprechen Minderjährige haben bei einer Operation, deren Risiken erhebliche Folgen für das künftige Leben haben können, unter bestimmten Voraussetzungen ein Vetorecht gegen die Einwilligung ihrer Eltern. (...)

OLG: Diagnoseirrtum ist selten vorwerfbarer Fehler Irrtümer bei der Diagnosestellung könnten in der medizinischen Praxis nicht ohne weiteres als Folge eines vorwerfbaren ärztlichen Verhaltens angesehen werden. Die Symptome einer sich äußernden Erkrankung seien oftmals mehrdeutig und ließen so auf die verschiedensten Ursachen schließen. (...)

Gesamtschuldnerische Haftung von Belegärzten In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass Belegärzte, die sich für ihre stationäre Behandlungstätigkeit im kooperativen Belegarztwesen zusammengeschlossen haben, unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam für einen Behandlungsfehler eines ihrer belegärztlichen Kollegen haften. (...)


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